SVWO
§ 11Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereinigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung ergeben,
- 2.
- den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
- 3.
- Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,
- 4.
- ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 5.
- ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
- 6.
- sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise andere Personen durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
- 7.
- ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher anderen Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,
- 8.
- ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht,
- 9.
- die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
- 10.
- ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,
- 1.
- dem Antragsteller,
- 2.
- den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlagslisten,
- 3.
- dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und
- 4.
- den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der Entscheidungen gebeten haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 48 SGB 4Vorschlagslisten
„… ahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht, 9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, 10. ob das tatsächliche Bei …“
- § 48a SGB 4Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen
„… chliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist, anzugeben. (2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind …“
- § 48b SGB 4Feststellungsverfahren
„(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. Der An …“