(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften über Listenzusammenlegung und Listenverbindung bleiben unberührt.
(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.
(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
„… eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte. (3) Wird vor einer Entscheidung …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.