(1) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind. Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen.
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
„… ) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die V …“
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