SGB 4
§ 46Wahl der Vertreterversammlung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 RVOrgRefÜGZusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
„… und Vertreter der Arbeitgeber. Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht. (3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder der von …“
- § 14 SVWOWahlausschreibung
„… chzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozia …“