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RheinSchPersEV

§ 7Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung

Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

(1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.
(2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.
(4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.
(8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt.
(9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde
1.
nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder
2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690P0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df06ec15df312becded0ddcaba1ec7a55d5e4d69c594a3078e239eb2278b199f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 53 BinSchPersVLehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung

    „… schiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde 1. nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.“

  • § 55 BinSchPersVAusbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

    „… 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene. (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchs …“

  • § 76 BinSchPersVPrüfungsordnung

    „… hiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt. (9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiff …“