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RheinSchPersEV

§ 5Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

(1) Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist, ausgestellt sein.
(2) Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690P0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df06ec15df312becded0ddcaba1ec7a55d5e4d69c594a3078e239eb2278b199f

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