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RheinSchPersEV

§ 9Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,
3.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
4.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
5.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,
6.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,
8.
entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,
10.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
11.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,
12.
(weggefallen)
13.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
14.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,
15.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
16.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
17.
entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder
18.
entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690P0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df06ec15df312becded0ddcaba1ec7a55d5e4d69c594a3078e239eb2278b199f

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