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PTAG

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3Rücknahme der Erlaubnis§ 4Widerruf der Erlaubnis§ 5Ruhen der ErlaubnisAbschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse§ 6Berufsbild§ 7Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen AssistentenAbschnitt 3 Ausbildung§ 8Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 9Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung§ 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 11Dauer und Struktur der Ausbildung§ 12Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13Anrechnung von Fehlzeiten§ 14Staatliche Prüfung§ 15Schulische Ausbildung§ 16Mindestanforderungen an die Schulen§ 17Praktische AusbildungAbschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung§ 18Ausbildungsvertrag§ 19Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung§ 20Pflichten der oder des Auszubildenden§ 21Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung§ 22Sachbezüge§ 23Probezeit§ 24Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 25Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 26Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 27Nichtigkeit von VereinbarungenAbschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen§ 28Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 29Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 30Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 31Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 32Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 33Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 34Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 35Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 36Anpassungsmaßnahmen§ 37Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 38Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 39Eignungsprüfung§ 40Kenntnisprüfung§ 41AnpassungslehrgangAbschnitt 6 Dienstleistungserbringung§ 42Dienstleistungserbringung§ 43Meldung der Dienstleistungserbringung§ 44Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 45Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 46Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 47Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 48Pflicht zur erneuten Meldung§ 49Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten StaatAbschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden§ 50Zuständige Behörden§ 51Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 52Warnmitteilung§ 53Löschung einer Warnmitteilung§ 54Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 55Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 8 Verordnungsermächtigung§ 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAbschnitt 9 Bußgeldvorschriften§ 57BußgeldvorschriftenAbschnitt 10 Übergangsvorschriften§ 58Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen§ 59Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 60Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen AnerkennungsverfahrensAbschnitt 11 Evaluierung§ 62Evaluierung