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PTAG

§ 55Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus oder führt sie diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der dienstleistenden Person folgende Informationen anzufordern:
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
2.
Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1.
alle Informationen darüber, dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutschland rechtmäßig ist,
2.
alle Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
3.
Informationen darüber, dass gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogen keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722

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