PTAG
§ 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- 1.
- ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,
- 2.
- sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder
- 3.
- den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722