Zum Gesetzesinhalt

PTAG

§ 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
b)
einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722

XML-Quelle beim Herausgeber