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PTAG

Inhaltsübersicht

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Abschnitt 1
Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
§  1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
§  2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§  3Rücknahme der Erlaubnis
§  4Widerruf der Erlaubnis
§  5Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse
§  6Berufsbild
§  7Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Abschnitt 3
Ausbildung
§  8Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§  9Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14Staatliche Prüfung
§ 15Schulische Ausbildung
§ 16Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17Praktische Ausbildung
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
während der praktischen Ausbildung
§ 18Ausbildungsvertrag
§ 19Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22Sachbezüge
§ 23Probezeit
§ 24Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5
Anerkennung
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 29Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36Anpassungsmaßnahmen
§ 37Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39Eignungsprüfung
§ 40Kenntnisprüfung
§ 41Anpassungslehrgang
Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung
§ 42Dienstleistungserbringung
§ 43Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7
Zuständigkeiten
und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50Zuständige Behörden
§ 51Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52Warnmitteilung
§ 53Löschung einer Warnmitteilung
§ 54Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung
§ 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften
§ 57Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 11
Evaluierung
§ 62Evaluierung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722

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