(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb Jahre. Sie umfasst
1.
eine zweijährige schulische Ausbildung,
2.
ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung,
3.
eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und
4.
eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.
(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56, die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbildung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Über die Genehmigung nach Absatz 3 entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der Schule oder, sofern eine Verlängerung der praktischen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
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