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PTAG

§ 27Nichtigkeit von Vereinbarungen

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht, ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Wochen des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722

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