PTAG
§ 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- 1.
- die Mindestanforderungen an die schulische Ausbildung,
- 2.
- die praktische Ausbildung in der Apotheke,
- 3.
- die staatliche Prüfung einschließlich der Bestimmung einer notwendigen weiteren Ausbildung im Fall des Nichtbestehens und
- 4.
- das Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung.
- 1.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
- a)
- zur Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und
- b)
- zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,
- 4.
- zum Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises,
- 5.
- zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung und
- 6.
- zu Fristen für behördliche Entscheidungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82991fc9790ae2bf6f2b01d03a33846ff8bea38937d180278ca131c0a5634722