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PTA-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Ausbildung§ 2Staatliche Prüfung§ 3Prüfungsausschuß§ 4Zulassung zur Prüfung§ 4aNachteilsausgleich§ 5Niederschrift§ 6(weggefallen)§ 7Bestehen und Wiederholung der Prüfung§ 8Rücktritt von der Prüfung§ 9Versäumnisfolgen§ 10Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 11PrüfungsunterlagenAbschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Erster Prüfungsabschnitt -§ 12Schriftlicher Teil der Prüfung§ 13Mündlicher Teil der Prüfung§ 14Praktischer Teil der PrüfungAbschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Zweiter Prüfungsabschnitt -§ 15ApothekenpraxisAbschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung§ 15aBenotung§ 15bVornoten§ 15cPrüfungsnoten§ 15dGesamtnote(XXXX) §§ 16 und 17(weggefallen)Abschnitt 5 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitglied staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat§ 18Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben§ 18aAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 18bAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat§ 18cFristen, Bescheide, DurchführungsbestimmungenAbschnitt 6 Übergangs- und Schlußvorschriften§ 19Übergangsvorschriften§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlußformelAnlage 1(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 4)Anlage 3(zu § 1 Abs. 3 Satz 3)Anlage 4(zu § 1 Abs. 4 Satz 5)Anlage 5(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)Anlage 6(zu § 7 Absatz 2 Satz 3)Anlage 7(zu § 15d Absatz 4)Anlage 7a(zu § 18a Absatz 2)Anlage 7b(zu § 18a Absatz 3)Anlage 8(zu § 18b Absatz 2)Anlage 9(zu § 18b Absatz 6)