PTA-APrV
Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2358)
............................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der schulischen Ausbildung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.
Die schulische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes
über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
des pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen werden.
Ort, Datum
.................., den ................ (Stempel)
........................................
(Unterschriften der Schulleitung)
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*) Nichtzutreffendes streichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 PTA-APrVAusbildung
„… rricht für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen. Die schulische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeuti …“