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PTA-APrV

§ 15cPrüfungsnoten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c

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