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PTA-APrV

Anlage 7b(zu § 18a Absatz 3)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 902)


Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für
..............................
Name, Vorname
..............................
Geburtsdatum        Geburtsort
..............................
hat am .............................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
..............................  (Siegel)
..............................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18a PTA-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    „… ......................... hat am .............................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum .............................. (Siegel) ......... …“