PTA-APrV
Anlage 7b(zu § 18a Absatz 3)
des Prüfungsausschusses
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18a PTA-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ......................... hat am .............................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum .............................. (Siegel) ......... …“