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PTA-APrV

§ 2Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

(1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt. Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 5 PTA-APrV(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)

    „… Geburtsort hat am .............................. den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ..................................... in ................................. …“

  • Anlage 6 PTA-APrV(zu § 7 Absatz 2 Satz 3)

    „… Geburtsort hat am .............................. den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ..................................... in ................................. …“

  • Anlage 7 PTA-APrV(zu § 15d Absatz 4)

    „… ......... Geburtsdatum Geburtsort hat am .............................. die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß mit der Gesamtnote "............................ (............)" (Zahlenwert) abge …“