PTA-APrV
§ 4Zulassung zur Prüfung
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Satz 4 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung,
- 3.
- die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apotheke außerhalb der schulischen Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 3 und
- 4.
- ein Nachweis über eine Grundausbildung in Erster Hilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
- 1.
- das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke,
- 3.
- das Tagebuch nach § 1 Abs. 4 Satz 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c