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PTA-APrV

§ 15Apothekenpraxis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis", einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien. Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien“. Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.9.2026 I Nr. 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48ef3fc9ed5ae01a6958429144057ad2505ad86e6a8ba5f6f70da1cf7a25820c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 19 PTA-APrVÜbergangsvorschriften

    „… te nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen. (7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführ …“