PatAnwAPrV
§ 18Inhalt der Ausbildung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
- 2.
- Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,
- 3.
- Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,
- 4.
- Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie
- 5.
- ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
- 1.
- die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,
- 2.
- die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und
- 3.
- mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90