PatAnwAPrV
§ 19Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,
- 2.
- mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und
- 3.
- die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90