PatAnwAPrV
§ 16Beginn und Ende der Ausbildung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,
- 2.
- mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,
- 3.
- mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,
- 4.
- mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder
- 5.
- mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90