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PatAnwAPrV

§ 20Ausbildung im Ausland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.
(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn
1.
der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,
2.
die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schriftlich mitgeteilt wurden und
3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.
(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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