PatAnwAPrV
§ 15Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,
- 2.
- mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder
- 3.
- mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.
- 1.
- eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder
- 2.
- die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.
- 1.
- in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,
- 2.
- in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder
- 3.
- sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 132 PAOVoraussetzung des Verbots
„… ils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder 3. mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung. (2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn …“
- § 21 PAORücknahme und Widerruf der Zulassung
„… fortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung, 2. mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder 3. mit der …“