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PatAnwAPrV

§ 21Arbeitsgemeinschaften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.
(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.
(6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 21 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)
(+++ § 21 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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