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MilchPQV

Anlage 3(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 31)
Staat: 
Zuständiges Ministerium: 
Ausstellende Behörde: 
Bescheinigung über Markenbutter
nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung
für 
(Herstellender Betrieb der Markenbutter)
Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bescheinigt,
dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt.
Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung:
–
Sauerrahmbutter
–
Süßrahmbutter
–
Mildgesäuerte Butter
(Ort, Datum)(Unterschrift, Stempel)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 14 MilchPQVWeitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe

    „… , erfüllt. Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung: – Sauerrahmbutter – Süßrahmbutter – Mildgesäuerte Butter (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)“

  • § 15 MilchPQVMarkenbutter

    „… nummer wird hiermit bescheinigt, dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt. Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Mi …“

  • § 63 MilchPQVMarkenbutter

    „… , S. 31) Staat: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: Bescheinigung über Markenbutter nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung für (Herstellender Betrieb der Markenbutter) Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bes …“