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MilchPQV

§ 15Markenbutter

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
1.
Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
a)
die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
b)
der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
2.
Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
3.
Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
a)
Streichfähigkeit,
b)
Wasserverteilung und
c)
vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
4.
Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 Butt/KäseuaPrVBegriffsbestimmungen

    „… 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, 2. Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung, 3. Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner 1. Her …“

  • Anlage 3 MilchPQV(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

    „… nummer wird hiermit bescheinigt, dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt. Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Mi …“