MilchPQV
§ 15Markenbutter
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
- a)
- die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
- b)
- der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
- 2.
- Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
- 3.
- Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
- a)
- Streichfähigkeit,
- b)
- Wasserverteilung und
- c)
- vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- 4.
- Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 Butt/KäseuaPrVBegriffsbestimmungen
„… 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, 2. Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung, 3. Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner 1. Her …“
- Anlage 3 MilchPQV(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
„… nummer wird hiermit bescheinigt, dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt. Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Mi …“