MilchPQV
§ 63Markenbutter
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen darf,
- 2.
- sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen hat, von dem nach Absatz 3 Satz 2 die Probe angefordert wird, und
- 3.
- zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 anzugebenden Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 MilchPQV(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
„… , S. 31) Staat: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: Bescheinigung über Markenbutter nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung für (Herstellender Betrieb der Markenbutter) Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bes …“