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MilchPQV

§ 63Markenbutter

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Butter, die im Ausland hergestellt worden ist, darf von einem Lebensmittelunternehmer nur als Markenbutter und mit dem Gütezeichen „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ gekennzeichnet werden, wenn für die jeweilige Butter die Anforderungen erfüllt sind, die in dieser Verordnung für die Herstellung, Kennzeichnung und Verpackung von Markenbutter, die im Inland hergestellt worden ist, festgelegt sind.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem die Butter hergestellt wird, nachgewiesen wird. Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen. Für den Nachweis nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(3) Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben, die der in das Inland verbrachten Butter entnommen werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfstelle von einem der Unternehmen, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21 Absatz 2 ist auf dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt.
(4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei
1.
die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen darf,
2.
sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen hat, von dem nach Absatz 3 Satz 2 die Probe angefordert wird, und
3.
zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 anzugebenden Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 MilchPQV(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

    „… , S. 31) Staat: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: Bescheinigung über Markenbutter nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung für (Herstellender Betrieb der Markenbutter) Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bes …“