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MilchPQV

§ 14Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
1.
Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
2.
Trinkwasser,
3.
Laktase und
4.
Lebensmittelzusatzstoffe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 MilchPQV(zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

    „… , erfüllt. Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung: – Sauerrahmbutter – Süßrahmbutter – Mildgesäuerte Butter (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)“