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MilchPQV

Anlage 5(zu § 34 Nummer 1 bis 3) Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 41)
Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30
Schmelzkäsezubereitung20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe42
– Rahmstufe36
– Vollfettstufe34
– Fettstufe32
– Dreiviertelfettstufe29
– Halbfettstufe26
– Viertelfettstufe24
– Magerstufe22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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