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LuftVO

Luftverkehrs-Ordnung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Maßeinheiten§ 3Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal§ 4Körperliche und geistige Beeinträchtigungen§ 5Lärm§ 6Mitführung von Urkunden und AusweisenAbschnitt 3 Besondere Meldepflichten§ 7Meldung von Unfällen und Störungen§ 8Startverbote§ 9Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen§ 10Register für sicherheitsrelevante EreignisseAbschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln§ 11Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten§ 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012§ 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen§ 14Kunstflüge§ 15Schlepp- und ReklameflügeAbschnitt 5 Nutzung des Luftraums§ 16Luftraumordnung§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit FlugverkehrskontrollstelleAbschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten§ 21aVerfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern§ 21eBenannte und anerkannte Stellen§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947§ 21iErteilung einer Genehmigung§ 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947§ 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit SicherheitsaufgabenAbschnitt 6 Flugplatzverkehr§ 22Regelung des Flugplatzverkehrs§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung§ 24(weggefallen)§ 25Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle§ 26Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit StrahltriebwerkenAbschnitt 7 Flugvorbereitung§ 27Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise§ 28Festlegung des FlugplansAbschnitt 8 Flug§ 29Festlegungen im Funkverkehr§ 30Standortmeldungen§ 31Flugverkehrskontrollfreigabe§ 32Start- und Landemeldung§ 33FlugverfahrenAbschnitt 9 Sichtflugregeln§ 34Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195§ 35Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln§ 36Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht§ 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln§ 38Überschallflüge nach Sichtflugregeln§ 39Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge§ 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und GAbschnitt 10 Instrumentenflugregeln§ 41Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln§ 42Abbruch von LandeanflügenAbschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften§ 43Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer§ 44OrdnungswidrigkeitenAnlage 1(zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von LuftfahrzeugenAnlage 2(zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit FlugnavigationsdienstenAnlage 3(zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4