LuftVO
§ 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
- 1.
- sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
- a)
- Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
- b)
- voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
- c)
- Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
- 2.
- vor Antritt des Flugs die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
- 3.
- während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zu achten,
- 4.
- sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… schreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 37 LuftVO) 50 bis 500 EUR 11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen (§ 13 Absatz 2 LuftVO) 60 bis 170 EUR 12. Zul …“