LuftVO
§ 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
- 1.
- Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe,
- 2.
- Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,
- 3.
- Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
- 1.
- persönliche Angaben des Meldenden,
- 2.
- Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie
- 3.
- das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
- 1.
- sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
- 2.
- das Luftfahrzeug eingetragen ist,
- 3.
- das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder
- 4.
- der Betreiber zugelassen ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d