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LuftVO

§ 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse

Luftverkehrs-Ordnung

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:
1.
Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe,
2.
Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,
3.
Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
Nicht gespeichert werden
1.
persönliche Angaben des Meldenden,
2.
Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie
3.
das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem
1.
sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
2.
das Luftfahrzeug eingetragen ist,
3.
das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder
4.
der Betreiber zugelassen ist,
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d

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