LuftVO
§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
- 1.
- die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung zu beachten, insbesondere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,
- 2.
- die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten,
- 3.
- sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen:
- a)
- vor dem Start:
- aa)
- das Luftfahrzeugmuster,
- bb)
- das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- cc)
- die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- dd)
- die Anzahl der Fluggäste,
- ee)
- die Art des Flugs,
- ff)
- bei einem Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug), den Zielflugplatz;
- b)
- nach der Landung:
- aa)
- das Kennzeichen,
- bb)
- das Luftfahrzeugmuster,
- cc)
- bei einem Überlandflug den Startflugplatz;
- 4.
- beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet,
- 5.
- nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen,
- 6.
- nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu verfahren,
- 7.
- eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen,
- 8.
- rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist,
- 9.
- nach der Landung die Landebahn unverzüglich freizumachen.
- 1.
- sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eine Person befindet, die in der Bedienung sachkundig ist, und
- 2.
- Personen nicht gefährdet werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 LuftVZOKennzeichen, Kennzeichnung
„… und folgende Angaben zu machen: a) vor dem Start: aa) das Luftfahrzeugmuster, bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung), cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder, dd) die Anzahl der Fluggäste, ee) die Art des Flugs, ff) bei einem Flug, der …“