LuftVO
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- 1.
- das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden,
- 2.
- der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen,
- 3.
- der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
- 4.
- der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- 5.
- der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden,
- 6.
- der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… usnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 19 Absatz 2 LuftVO) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO a) allgemein 30 bis 500 EUR b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR 16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absa …“