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LuftVO

§ 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G

Luftverkehrs-Ordnung

In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergänzend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für Flugsicht:
1.
1 500 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund für Flüge
a)
mit einer Geschwindigkeit von 140 Knoten oder weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden,
b)
unter Bedingungen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens mit anderem Verkehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Gebieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei Arbeitsflügen in geringer Höhe,
2.
800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden.
Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d

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