Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2
Luftfahrtpersonal
§ 4
Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 5
Lärm
§ 6
Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3
Besondere Meldepflichten
§ 7
Meldung von Unfällen und Störungen
§ 8
Startverbote
§ 9
Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 10
Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Abschnitt 4
Allgemeine Verkehrsregeln
§ 11
Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
§ 12
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 13
Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14
Kunstflüge
§ 15
Schlepp- und Reklameflüge
Abschnitt 5
Nutzung des Luftraums
§ 16
Luftraumordnung
§ 17
Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18
Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19
Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21
Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Fluggeräten
§ 21a
Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21b
Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21c
Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
§ 21d
Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
§ 21e
Benannte und anerkannte Stellen
§ 21f
Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21g
Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
§ 21h
Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21i
Erteilung einer Genehmigung
§ 21j
Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21k
Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Abschnitt 6
Flugplatzverkehr
§ 22
Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
§ 24
(weggefallen)
§ 25
Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 26
Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Abschnitt 7
Flugvorbereitung
§ 27
Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
§ 28
Festlegung des Flugplans
Abschnitt 8
Flug
§ 29
Festlegungen im Funkverkehr
§ 30
Standortmeldungen
§ 31
Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 32
Start- und Landemeldung
§ 33
Flugverfahren
Abschnitt 9
Sichtflugregeln
§ 34
Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
§ 35
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 36
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37
Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 38
Überschallflüge nach Sichtflugregeln
§ 39
Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
§ 40
Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
Abschnitt 10
Instrumentenflugregeln
§ 41
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
§ 42
Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 11
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43
Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
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