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LuftVO

Inhaltsübersicht

Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Maßeinheiten
§  3Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2
Luftfahrtpersonal
§  4Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§  5Lärm
§  6Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3
Besondere Meldepflichten
§  7Meldung von Unfällen und Störungen
§  8Startverbote
§  9Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Abschnitt 4
Allgemeine Verkehrsregeln
§ 11Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
§ 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14Kunstflüge
§ 15Schlepp- und Reklameflüge
Abschnitt 5
Nutzung des Luftraums
§ 16Luftraumordnung
§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Fluggeräten
§ 21aVerfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
§ 21eBenannte und anerkannte Stellen
§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21iErteilung einer Genehmigung
§ 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Abschnitt 6
Flugplatzverkehr
§ 22Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
§ 24(weggefallen)
§ 25Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 26Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Abschnitt 7
Flugvorbereitung
§ 27Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
§ 28Festlegung des Flugplans
Abschnitt 8
Flug
§ 29Festlegungen im Funkverkehr
§ 30Standortmeldungen
§ 31Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 32Start- und Landemeldung
§ 33Flugverfahren
Abschnitt 9
Sichtflugregeln
§ 34Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
§ 35Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 36Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 38Überschallflüge nach Sichtflugregeln
§ 39Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
§ 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
Abschnitt 10
Instrumentenflugregeln
§ 41Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
§ 42Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 11
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
§ 44Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 4)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d

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