LuftVO
§ 21iErteilung einer Genehmigung
- 1.
- der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Natur- und Umweltschutz, führen und
- 2.
- der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.
- 1.
- den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb zugestimmt hat,
- 2.
- das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten,
- 3.
- weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… ein 30 bis 500 EUR b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR 16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3 500 EUR 16b. (weggefallen) 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) Entscheid …“