Zum Gesetzesinhalt

LuftVO

§ 21iErteilung einer Genehmigung

Luftverkehrs-Ordnung

(1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulassen, wenn
1.
der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Natur- und Umweltschutz, führen und
2.
der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes verlangen:
1.
den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb zugestimmt hat,
2.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten,
3.
weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
(3) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 601c98af4b4b1d2e5bdd90225ee300573e8cc079e59ac3b47981940c795f335d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… ein 30 bis 500 EUR b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR 16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3 500 EUR 16b. (weggefallen) 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) Entscheid …“