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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformel§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§ 2Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung§ 3Teile des Fortbildungsabschlusses§ 4Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen§ 5Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen§ 6Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“§ 7Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“§ 8Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“§ 9Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“§ 10Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“§ 11Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“§ 12Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“§ 13Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“§ 14Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“§ 15Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“§ 16Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“§ 17Schriftliche Prüfung§ 18Praktische Prüfung§ 19Projektarbeit§ 20Arbeitsaufgabe§ 21Gesprächssimulation§ 22Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 23Bewerten der Prüfungsleistungen§ 24Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 25Zeugnisse§ 26Übergangsvorschriften§ 26Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“§ 27InkrafttretenAnlage 1(zu den §§ 23 und 24) Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2(zu § 25) Zeugnisinhalte