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LmhFortbPrüfV

§ 11Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

(1) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Ermitteln und Auswerten betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zum Ableiten von Konsequenzen für Geschäfts- und Vertriebskonzepte,
2.
Festlegen von Preisschienen,
3.
Durchführen von Nachkalkulationen,
4.
Entwickeln betrieblicher Vorgaben zur Angebotserstellung und
5.
Entwickeln eines Anreizsystems für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0

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