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§ 8Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
- 1.
- Ableiten von Konsequenzen aus Markt- und Unternehmensanalysen für die Vertriebsstruktur, für Vertriebswege, für die Filialgröße und den Standort,
- 2.
- Festlegen der Ausrichtung von Verkaufsstätten und Produktpaletten,
- 3.
- Auswählen, Einführen und Bewerben neuer Produkte,
- 4.
- Festlegen von Wegen der Kunden- und Lieferantenansprache,
- 5.
- Entwickeln von Vorgaben für Betriebsabläufe,
- 6.
- Erarbeiten von Vorschlägen zu Ladeneinrichtung, Raumaufteilung und Ausstattung in Filialen sowie zur praktischen Umsetzung dieser Vorschläge unter Berücksichtigung der Ausrichtung und
- 7.
- Entwickeln eines Konzeptes für den Vertrieb über das Internet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0