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LmhFortbPrüfV

§ 23Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und
2.
in der praktischen Prüfung
a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
e)
die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0

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