(1) Im Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Gesprächsführung Kunden zu gewinnen und zu binden, Anfrage-, Auftrags- und Reklamationsgespräche mit gewerblichen Kunden eigenverantwortlich zu führen und auszuwerten, Betriebsabläufe umfassend gegenüber Aufsichtsbehörden, Institutionen und Geschäftspartnern fachlich fundiert darzustellen und argumentativ zu vertreten sowie Verhandlungsgespräche insbesondere im Einkauf, Absatz und Vertrieb vorzubereiten und zu führen. Dabei soll die zu prüfende Person Instrumente zur Konfliktlösung anwenden und vermitteln.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Ermitteln der Anforderungen und Bedürfnisse von gewerblichen Kunden und Geschäftspartnern,
2.
Unterbreiten und Erläutern komplexer Angebote,
3.
service- und erfolgsorientiertes Führen von Verkaufsgesprächen,
4.
Auswerten von Reklamationen und Beschwerden mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Ziel der Qualitätsoptimierung,
5.
erfolgsorientiertes Führen eines Verhandlungsgesprächs mit Geschäftspartnern und
6.
Kommunizieren und Kooperieren mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder anderen Kontrollinstanzen bei Überprüfungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153
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