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LmhFortbPrüfV

§ 6Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

(1) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ wählt die zu prüfende Person einen der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Konditorei.
(2) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
1.
Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben,
2.
Vertriebskonzepte entwickeln,
3.
Warenströme und Retourenmanagement organisieren,
4.
Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,
5.
Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen,
6.
Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren,
7.
Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren,
8.
Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie
9.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0

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