LmhFortbPrüfV
§ 26Übergangsvorschriften
- 1.
- die Prüfung zum Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei),
- 2.
- die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
- 3.
- die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (HWK),
- 4.
- die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei),
- 5.
- die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk,
- 6.
- die Prüfung zum oder zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk (HWK), zum/zur „Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk“,
- 7.
- die Prüfung zum/zur „Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)“,
- 8.
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkaufsleiter im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)/Verkaufsleiterin im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)“.
Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0