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LmhFortbPrüfV

§ 13Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,
2.
Festlegen von Angebotspaletten,
3.
Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach von der zu prüfenden Person festgelegter Angebotspalette,
4.
Erstellen eines Personaleinsatzplanes und
5.
Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6a25b762c1e1fba42d1d6f2ac7142bb3b9f5dde0030d5a375d3964e33fbcf0

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