(1) Die zuständige Stelle hat nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben oder Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob es sich bei dem zur Krisendestillation beantragten Wein um Rot- oder Roséwein der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen handelt.
(2) Die zuständigen Stellen errechnen nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3
1.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gesamtmenge der für die Krisendestillation beantragten und bewilligungsfähigen Weine und
2.
ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten Betrages und der insgesamt zur Krisendestillation angemeldeten Menge
a)
ausreicht oder
b)
nicht ausreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller nach Absatz 3 zu mindern. Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen.
(3) Zur Bestimmung der geminderten Menge haben die zuständigen Stellen den Faktor
1.
zu errechnen, mit der die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller zu multiplizieren ist, um allen Antragstellern in gleichem Maße den Anteil der Unterstützung für den bewilligungsfähigen zu destillierenden Wein zu gewähren und
2.
mit der jeweils beantragten Menge zu multiplizieren.
(4) Die zuständige Stelle hat den bewilligungsfähigen Antrag auf Unterstützung unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 5 durch Bescheid zu bewilligen
1.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a im vollen Umfang,
2.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b teilweise bei Zugrundelegung der nach Absatz 3 geminderten Menge.
Die Unterstützung nach Satz 1 ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation nach § 5 erfolgt. Der bewilligende Bescheid ist dem Begünstigten bis zum 30. November 2026 bekanntzugeben.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52b Absatz 3 des Weingesetzes und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i des Marktorganisationsgesetzes unter Beachtung dieser Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 abweichende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht vor, ist ein Antrag bis zum 30. November 2026 durch Bescheid abzulehnen.
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